Die vorliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ („AGB“) der Ludwig Heuse GmbH interim-management.de („LHG“), Frankfurter Straße 13A, 61476 Kronberg, gelten für die Tätigkeit der LHG für Auftraggeber („AG“) im Rahmen der Suche und/oder Vermittlung von Kandidaten für Stellen als Interim Manager beim AG sowie bei mit dem AG verbundenen Unternehmen.
LHG sucht für den AG entsprechend dem durch den AG vorgegebenen Anforderungsprofil Kandidaten für die Position eines Interim Managers und führt jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig aus. LHG schuldet keinen Erfolg ihrer Vermittlungstätigkeit.
Ziel der vertraglichen Tätigkeit der LHG ist der Abschluss eines Dienstvertrags zwischen dem AG und der LHG bei gleichzeitigem Abschluss eines Dienstvertrags zwischen der LHG und einem Interim Manager. Auf Grundlage dieser Vertragsbeziehungen wird der Interim Manager im Geschäftsbetrieb des AG oder eines mit dem AG verbundenen Unternehmens tätig, ist vertraglich aber nicht direkt an den AG gebunden, sondern seine Tätigkeit für den AG oder das mit diesem verbundenen Unternehmen wird über einen Dienstvertrag zwischen dem Interim Manager und LHG vermittelt.
Der AG stellt der LHG alle Unterlagen, Daten und Informationen, die LHG für ihre Tätigkeit benötigt, zur Verfügung. LHG sichert eine vertrauliche Behandlung aller Daten und Informationen zu und wird diese ausschließlich zur Vermittlungstätigkeit nutzen und nicht an Dritte weitergeben.
Ist die Suche von LHG nach geeigneten Kandidaten für die zu besetzende Stelle erfolgreich, so übersendet LHG dem AG die Unterlagen zu diesen Kandidaten.
Die ihm durch die Angebotsunterbreitung überlassenen Unterlagen darf der AG nur zum Zwecke der Besetzung der konkreten Stelle verwenden. Der AG ist insbesondere nicht berechtigt, ohne Zustimmung der LHG ihm durch die persönliche Vorstellung namentlich bekannt gewordene und/oder im Zuge des Auswahlprozesses abgelehnte Kandidaten direkt zu kontaktieren, Unterlagen, Informationen oder sonstige Angaben über die von der LHG vorgestellten Kandidaten an Dritte weiterzugeben und/oder diese Personen Dritten vorzustellen. Der AG darf Kontaktdaten vorgestellter abgelehnter Kandidaten nicht speichern oder in sonstiger Weise verwenden.
Alle die Kandidaten betreffenden Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen der Kandidaten selbst oder Dritter. Die LHG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten. Die LHG übernimmt ebenso wenig eine Gewähr für die Eignung eines dem AG vorgestellten Kandidaten oder dahingehend, dass ein Kandidat nicht anderweitig vermittelt wird oder sich anderweitig entscheidet.
Der AG ist insbesondere selbst für die Prüfung verantwortlich, ob ein Kandidat die behaupteten beruflichen oder akademischen Qualifikationen aufweist, und wird sich von der Eignung eines von der LHG vorgestellten Kandidaten selbst bzw. durch Dritte überzeugen, bevor er hinsichtlich dieses Kandidaten einen Dienstvertrag mit der LHG schließt.
Der AG hat die Vermittlungstätigkeit der LHG zu vergüten, wenn es zu einem Vertragsschluss mit einem vorgestellten Kandidaten kommt. Der AG bezahlt an die LHG die im Vertrag zwischen ihnen vereinbarte Vergütung so lange, wie der Interim Manager für den AG oder für eine mit dem AG rechtlich verbundene Gesellschaft tätig ist.
Der AG ist ohne Zustimmung der LHG nicht berechtigt, in den ersten 12 Monaten nach Ende der vereinbarten Projektzeit eine vertragliche Zusammenarbeit mit dem jeweils betroffenen Interim Manager direkt oder indirekt zu vereinbaren. Wird dennoch ein
Direktvertrag zwischen einem durch LHG vermittelten Interim Manager während des Interim Mandats oder innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der letzten Tätigkeit im Rahmen des vermittelten Interim Einsatzes mit dem AG oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen geschlossen, steht der LHG folgendes Honorar zu:
a) 60 volle Tageshonorare gemäß dem Dienstvertrag zwischen dem AG und dem durch LHG vorgestellten oder vermittelten Kandidaten, wenn innerhalb des Dienstvertrages 1 bis 60 Projekttage geleistet wurden.
b) 40 volle Tageshonorare gemäß dem Dienstvertrag zwischen dem AG und dem durch LHG vorgestellten oder vermittelten Kandidaten, wenn innerhalb des Dienstvertrages 61 bis 120 Projekttage geleistet wurden.
c) 20 volle Tageshonorare gemäß dem Dienstvertrag zwischen dem AG und dem durch LHG vorgestellten oder vermittelten Kandidaten, wenn innerhalb des Dienstvertrages 121 bis 240 Projekttage geleistet wurden.
Wird ein durch LHG vermittelter Interim Manager während des Interim Mandats oder innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der letzten Tätigkeit im Rahmen des vermittelten Interim Einsatzes durch den AG oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen in eine Festanstellung übernommen, zahlt der AG an LHG als zusätzliches Honorar 1/3 des Jahresendgehaltes (einschließlich sämtlicher Gehaltsbestandteile wie Boni oder Erfolgsprämien) des Interim Managers bzw. des von der LHG vorgeschlagenen Interim Manager, zahlbar bei Inkrafttreten des Festanstellungsvertrags zwischen dem AG oder dem mit diesem verbundenen Unternehmen einerseits und dem Interim Manager andererseits.
Im Falle des Abschlusses eines Direktvertrages zwischen dem AG und einem durch die LHG vorgestellten und zuvor nicht im Rahmen eines Dienstvertrages vermittelten Kandidaten, zahlt der AG 60 Tageshonorare (ausgehend von einem 8 Stunden Tag) an die LHG. Ausschlaggebend ist der Tagessatz, der bei der Vorstellung des Kandidaten durch die LHG dem AG bekannt geworden ist.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und aus jedem sonstigen Rechtsgrunde gegen LHG ist ausgeschlossen, es sei denn, LHG hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder insoweit gegen vertragliche Kardinalspflichten verstoßen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Für alle Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Auftrag und dessen Durchführung ergeben, gilt ausschließlich deutsches Recht, letzteres mit Ausnahme des deutschen Kollisionsrechts.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Werden im Rahmen eines zwischen AG und der LHG geschlossenen Dienstvertrags einzelne Punkte der AGB geändert oder außer Kraft gesetzt, so behalten alle übrigen Punkte ihre Gültigkeit.